Ju - Jutsu Club Tanaka Rieden

Sport und Selbstverteidigung für jedermann

Vereinssatzung

Veröffentlicht am 2018-03-04 von Michael Schmidt

Paragraph 1: Name, Sitz und Zweck

1. Der „Ju-Jutsu Club Tanaka“ wurde am 10. März 1996 in Rieden gegründet. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen und führt dann den Namen „Ju-Jutsu Club Tanaka e.V.“. Nach der Anmeldung wird der Club Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des Deutschen Ju-Jutsu - Verbandes Rheinland-Pfalz e.V. Der Club hat seinen Sitz in Rieden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Selbstverteidigungskurse für Frauen , Anfängerlehrgänge , Lehrgänge aller Art ( Ju - Jutsu ) die zur Förderung der Sportart zählen .

 

Paragraph 2: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann das Gesuch ohne Angaben von Gründen ablehnen. In Zweifelsfällen kann der Vorstand ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.

 

Paragraph 3: Mitgliedschaft

1. Der Club besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern b) Jugendlichen Mitgliedern c) fördernden Mitgliedern

2. Männer und Frauen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können ordentliche Mitglieder des

Clubs werden. Zur Clubjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.

Förderndes Mitglied kann sein, wer ohne Betätigung im Sportbetrieb die Aufgaben des Clubs durch außerordentliche Zuwendungen unterstützt.

 

Paragraph 4: Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Club. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober

Missachtung von Anordnungen der Organe des Clubs. b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Clubs oder groben unsportlichen

Verhaltens.

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen über den Ausschluss in nicht öffentlicher Sitzung durch

Mehrheitsbeschluss.

Paragraph 5: Aufnahmegebühr und Beiträge

Die einmalige Aufnahmegebühr, der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 

Paragraph 6: Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht.

3. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.


Paragraph 7: Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis.

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des

Clubs.

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
 

Paragraph 8: Cluborgane

 

Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung b) der Mitarbeiterkreis

c) der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand

 

Paragraph 9: Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist mit entsprechender

Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a) der Vorstand beschließt.

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand und zwar durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 28 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge f) Verschiedenes 

6. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte

Mitglieder anwesend sind.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Clubs eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, das sie als Tagungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

Paragraph 10: Mitarbeiterkreis

 

1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a) die Mitglieder des Vorstandes b) die Übungsleiter

c) der Jugendleiter d) die Kampfrichter

e) die Vertreter in Fachgremien des Sportes auf Kreis -, Bezirks -, Landes - und Bundesebene f) die Kassenprüfer

2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, das alle im Club tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Club informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Clubs beratend mitzuwirken. 


Paragraph 11: Vorstand

 

1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand:

- bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, und Kassierer.

b) als Gesamtvorstand:

- bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Jugendleiter. 

2. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertretender Vorsitzender. Sie vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Club wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

3. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Clubs gewählt. (Vergleiche Paragraph 3 Ziffer 2) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorsitzende leitet den Club. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Clubinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von

Anregungen des Mitarbeiterkreises. b) Die Bewilligung von Ausgaben.

c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

7. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Clubs.

8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Jugendleiter haben das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen.

9. Der Vorstand kann bei Bedarf für Clubaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom

Gesamtvorstand berufen werden.

10. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im

Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

Paragraph 12: Protokollieren der Beschlüsse

 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Paragraph 13: Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Paragraph 14: Kassenprüfung

 

Die Kasse des Clubs wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Clubs gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

Paragraph 15: Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen.

Paragraph 16: Auflösung des Clubs

 

1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Clubs" stehen. 

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat. b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Behindertenwerkstätte Mayen.

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung einstimmig angenommen und genehmigt. Rieden, den 10.03.1996

Vorsitzender Stellvertr. Vorsitzender Schriftführer

 

Thomas Patron, Hans Schäfer, Michael Hofmann

  

Paragraph 17: Jugendordnung
 

§ 1 Zusammensetzung der Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, sowie alle Übungsleiter, Trainer und Betreuer/innen, die zur Betreuung dieser Kinder eingesetzt sind.

§ 2 Aufgaben

Die Jugend des Ju – Jutsu Club Tanaka führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zu fließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
 

Zentrale Aufgaben sind:

a) Entwicklung und Förderung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;

b) Aufbau jugendgemäßer Organisationsformen;

c) Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie mit anderen

Bildungseinrichtungen;

d) Förderung interkultureller Jugendverständigung sowie Initiierung und Aufbau nationaler und internationalen Jugendbegegnungen;

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind: a) die Jugendversammlung (JV) b) der Jugendausschuss (JA)

§ 4 Jugendversammlung

In der Jugendversammlung treffen sich alle Kinder ( ab dem Schulalter)

alle Jugendlichen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr

alle Übungsleiter, Trainer und Betreuer(innen),die zur Betreuung dieser Kinder und

Jugendlichen eingesetzt sind.

alle weiteren Mitglieder des Jugendausschusses

alle weiteren Förderer der Kinder- und Jugendarbeit im Verein (ohne Stimmrecht)

b) Aufgaben der Jugendversammlung:

Informationen über Aktivitäten des vergangenen Jahres, evtl. inkl. eines Kassenberichts

Entlastung und Wahl des Jugendausschusses

Sammlung von Veranstaltungsvorschlägen für das kommende Jahr, evtl. Abstimmung über bereits vorbereitete Projekte

Änderung der Jugendordnung

c) Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung

und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen. Die Einladungen werden über die Trainingsgruppen an alle aktiven Kinder und Jugendlichen sowie an ihre Betreuer verteilt.

d) Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn eine Mehrheit des Jugend- ausschusses dies beschlossen hat oder auf Antrag von 20% der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung.

e) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesende stimmberechtigten Mitglieder gemäß §4a)

§ 5 Jugendausschuss

a) Der Jugendausschuss besteht aus

einem Jugendsprecher(in) und einem stellvertretendem Jugendsprecher(in), die das 21.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Beisitzern, die nach Bedarf gewählt werden und mit konkreten Aufgaben betraut werden. b) Der Jugendausschuss ist zuständig für das Kinder und Jugendangebot im Verein. Er

entscheidet über die Verwendung spezieller Jugendmittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und auf der Grundlage der Vereinssatzung.

c) Aufgaben des Jugendausschusses sind die Koordination bestehender und bei Bedarf die Schaffung neuer Kinder und Jugendangebote sowie die Vertretung der Kinder und Jugendinteressen nach innen und außen.

d) In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar; bei den Jugendsprechern sind Altersgrenzen einzuhalten. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

e) Die Treffen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.

f) Der Jugendausschuss kann weitere Personen oder ganze Juniorteams beauftragen, konkrete, meist zeitlich begrenzte Projekte durchzuführen.

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur nach vorheriger Ankündigung von der jährlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten

§ 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Abstimmung der Mitgliederversammlung vom 20.01.2012 in Kraft

 

1.Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer